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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Unsere AGB's

Die folgenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gelten für Verträge zwischen

  • dem Auftraggeber (kurz Besteller genannt) und
  • der Firma Wema Zerspanungswerkzeuge GmbH (kurz Lieferer genannt)


soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart
oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Unsere AGB's können Sie auch als PDF-Dokument herunterladen.

I. Angebot

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie: Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Lehren Muster usf. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen anderweitigen Unterlagen, welche der Lieferer erstellt hat, behält sich dieser das volle Eigentums- und Urheberrecht vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne oder dergleichen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist eine schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebots, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Über-/Unterlieferung: Da Werkzeuge aufgrund produktionstechnischer Gründe häufig nicht auf die bestellte Stückzahl herstellbar sind, ist dem Lieferer eine Über-/Unterlieferung von +/- 10 % erlaubt. Für unterlieferte Mengen besteht kein Recht zur Nachlieferung.

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe noch hinzu.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Besteller ist nicht statthaft.

 

IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Gleiches trifft auch für Umstände bei Unterlieferanten zu.
  4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ist der Lieferer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Insbesondere steht ihm der Verkauf des nicht abgenommenen Liefergegenstandes an Dritte zu. Auch kann der Lieferer dem Besteller mit angemessener verlängerter Frist zur Abnahme des Liefergegenstandes auffordern oder den Besteller nach Ablauf angemessener verlängerter Frist den Liefergegenstand zu Lasten des Bestellers zustellen.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

V. Gefahrenübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen , z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbaren Risiken versichert. In einem solchen Fall hat der Besteller schriftlich unter Nachweis des Zugangs den Lieferer für vorbezeichnete versicherbare Risiken aufzufordern. Der Lieferer stellt daraufhin dem Besteller mittels Abrechnung das versicherbare Risiko in Rechnung. Mit Zugang der Rechnung wird die Versicherungsleistung fällig. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
  2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
  3. Teillieferungen sind zulässig.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Gleiches trifft auch für die unter Angebot vom Lieferer erstellten Unterlagen wie: Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Lehren, Muster usf. zu.
  2. Dem Lieferer steht das Recht zu abzuschätzen, ob der Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstigen Schäden zu versichern ist. Sofern hier der Lieferer eine derartige Einschätzung trifft, ist dieser berechtigt den Liefergegenstand auf vorbezeichnete versicherbare Risiken auf Kosten des Bestellers abzusichern. Hat der Besteller bereits nachweislich eine derartige Versicherung abgeschlossen, so entfällt eine Versicherung des Lieferers. Die Kosten für das versicherte Risiko werden mittels Abrechnung dem Besteller zugeleitet und sind damit fällig.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu unterrichten. Für eine derartige Unterlassung haftet der Besteller persönlich.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei jeglichem Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

VII. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet IX, 4 wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechtem Material oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich unter Nachweis eines Zuganges schriftlich zu melden, soweit der Lieferer unbrauchbare Teile etc. ersetzt, werden diese Eigentum des Lieferers.

    Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Der Lieferer tritt dem Besteller seinen Haftungsanspruch gegenüber dem Lieferer des Fremderzeugnisses gegebenenfalls ab.
             
  2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe aller Art, mangelhafte Arbeiten aller Art, ungeeignete Betriebsmittel, nachlässige Behandlung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
  4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
    Der Besteller verpflichtet sich zur Schadensbegrenzung. Diesbezüglich unterliegt er einer Obliegenheitspflicht.
  5. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
  6. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
  7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritten unsachgemäß, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

    Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nicht für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

    Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlen des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

VIII. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen bzw. Hinweise sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend.

IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandlung und sonstige Haftung des Lieferers

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Diese ist nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnitts IV der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Lieferer eine ihm angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
  5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
    Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

    Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlen des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Es gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sein, abzusichern.

 

X. Urheberrecht

  1. Der Lieferer hat ein uneingeschränktes Urheberrecht an seine von ihm erstellten Leistungen aller Art wie: technische Unterlagen und Daten, Konzepten, Know-how-Techniken, Programmen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben usf. Das Urheberrecht bezieht sich auch auf Rechte des Lieferers, soweit diese für die Leistungserstellung des Bestellers maßgeblich waren. Ausgeschlossen vom Urheberrecht sind natürlich solche Unterlagen, welche der Besteller höchstpersönlich einbringt.
  2. Die mit Urheberrecht behafteten Unterlagen und Rechte darf der Besteller nur für eigene betriebliche Zwecke benutzen und keinesfalls an Dritte ohne schriftlicher Zustimmung des Lieferers weiterleiten. Kopien, Vervielfältigungen dürfen von dem Urheberrecht behafteten Unterlagen keinesfalls erstellt werden, sofern der Lieferer hierzu nicht ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung erklärt hat.
  3. Zuwiderhandlungen verpflichten den Besteller zum Schadenersatz.

 

XI. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung oder Leistung des Lieferers zuständig ist. In einem solchen Fall ist Gerichtsstand Ingolstadt. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Wohnsitz des Bestellers zu klagen.

 

Wir freuen uns auf Sie

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